Wenn Sie eine Wohnimmobilie oder ein Grundstück kaufen, zahlen Sie neben der Maklerprovision, der Gebühr für Grundbucheintragung und den Notarkosten auch die Grunderwerbssteuer. Erfolgt mit dem Unterschreiben des Kaufvertrages der Eigentümerwechsel, informiert der Notar das zuständige Finanzamt über den neuen Besitzer. Daraufhin erhält dieser vom zuständigen Finanzamt einen schriftlichen Bescheid, in dem Sie aufgefordert werden, die Grunderwerbssteuer zu entrichten.
Die Grunderwerbssteuer ist nicht nur bei beim Kauf einer Immobilie fällig. Zahlungspflichtig sind Sie als Käufer bzw. Erwerber auch wenn es um eine Überlassung, Grundstückstauschvereinbarungen, Teilungen eines Grundstücks oder ums Meistgebot eines Zwangsversteigerungsverfahrens geht. Die Grunderwerbsteuer besteht aus zwei Bestandteilen. Als bundesweit gültige Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Steuersumme dient der Kaufpreis des notariell beglaubigten Kaufvertrages. Multipliziert wird dieser Betrag wird dann mit dem zweiten Faktor. Die Höhe der fälligen Steuer unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland und findet ihren Niederschlag im Steuersatz vom 01.09.2006. Im Folgenden ist eine Übersicht, die zeigt, wie die einzelnen Bundesländer die Höhe des Steuersatzes festgelegt haben:
In der Regel räumen die Finanzämter den neuen Eigentümern eine Frist von vier Wochen ein, um die fällige Summe zu überweisen. Sobald der Eigentümer die Rechnung beglichen hat, schickt das Finanzamt an den Notar die sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung. Diese gibt die Auskunft darüber, dass der Käufer keine Steuerrückstände aufzuweisen hat. Legt der Notar diesen Nachweis dem Grundbuchamt vor, darf die erworbene Immobilie oder Grundstück in das Grundbuch eingetragen werden.
Die Mitfinanzierung der Grunderwerbsteuer durch Bankkredite ist grundsätzlich nicht möglich und muss durch Eigenkapital erbracht werden. Die Käufer bzw. Erwerber sind daher an der Senkung der Steuersumme interessiert. Die wertvollen Tipps von Immobilienexperten über mögliche Steuerminderung können dabei durchaus hilfreich sein. Die gesetzlichen Bestimmungen finden sich im Grunderwerbssteuergesetz (GrEST). Laut § 3 Abs. 1 GrESTG müssen Sie bspw. keine Grunderwerbsteuer zahlen, wenn der Kaufpreis für eine Immobilie oder ein Grundstück unter 2.500 Euro liegt. Doch auch in folgenden Fällen sind die Immobilienkäufer von der Zahlungspflicht befreit und benötigen keine Unbedenklichkeitsbescheinigung:
In allen weiteren Fällen ist die Grunderwerbssteuer vom Erwerber in voller Höhe zu entrichten.
Wenn Sie als neuer Immobilienbesitzer vorhaben, ihr Objekt zu vermieten, steht ihnen das Recht zu, die Grunderwerbssteuer in der Steuererklärung als Werbungskosten abzusetzen. Das darf allerdings nicht zu Lasten der Mieter geschehen. Sie genießen zudem steuerliche Begünstigungen, wenn Sie in Ihrem Wohnobjekt zukünftig leben und arbeiten möchten. Im Teilgewerbe gibt es die Möglichkeit, die Grunderwerbssteuer als Betriebsaufgabe im Nachhinein steuerlich abzusetzen. Allerdings müssen die Wohnbesitzer klarstellen, welche Bereiche für private und welche für gewerbliche Zwecke genutzt werden sollen. Von steuerlichen Vorteilen können auch die Eigentumswohnungsbesitzer profitieren, denn mit dem Kauf einer Eigentumswohnung zahlt der neue Besitzer die Beiträge in die Instandhaltungsrücklage, die der Instandhaltung bzw. Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums dienen.
Auch wenn der neue Immobilienbesitzer die volle Grunderwerbssteuer bezahlt hat, ist er berechtigt, im Nachhinein Anspruch auf Steuerreduzierung beim Finanzamt zu erheben. Dieser tritt auf, wenn er vom Kaufvertrag zurücktritt. Die genaue Höhe der Steuer orientiert sich immerhin nach dem Immobilienwert. Der Erwerber kann das gezahlte Geld zurückfordern, sollte sich der Wert des Objekts angesichts des Baumangels verringern. Doch so schnell läuft dieses Verfahren nicht. Gemäß §16 Abs. 3 GrEStG muss der Wert des Wohnobjekts angesichts des Baumangels spätestens zwei Jahre nach dem Erwerb gemindert werden. Dasselbe gilt auch, wenn der Kaufvertrag binnen zwei Jahren aufgehoben wird. Auf Antrag kann der Eigentümer die vollständige Rückzahlung der Grunderwerbssteuer verlangen.