2. April 2022
Wenn Sie Immobilien käuflich erwerben oder verkaufen, muss das in das Grundbuch eingetragen werden. Andernfalls wird der Kaufvertrag über den Erwerb einer Immobilie oder eines Grundstücks nicht rechtskräftig. Erst wenn die Eintragung erfolgt ist, gelten Sie als rechtmäßiger Eigentümer. Das Grundbuch, genannt auch öffentliches Register, wird vom zuständigen Amtsgericht geführt, das Informationen über die Grundstücke in einem bestimmten Gemeindebezirk enthält. Das Verzeichnis schließt alle wesentlichen Inhalte zu Rechten und Lasten eines Grundstücks ein. Im Grundbuch stehen rechtliche Tatbestände einer Immobilie Das Grundbuch gibt Einblicke in alle rechtlichen Wesensmerkmale einer Immobilie und deren Schuld- und Eigentumsverhältnisse. Nur bestimmte Personengruppen wie Eigentümer, Gläubiger, Erben, Notare, Gerichte, Behörden etc. haben das Recht, in begründeten Fällen in ein inzwischen elektronisch verfügbares Grundbuch Einsicht zu nehmen. Immobilienkauf- und Verkauf. Der Gang zum Notar ist ein Muss Egal ob Kauf oder Verkauf einer Eigentumswohnung, eines Mehrfamilienhauses, Einfamilienhauses oder Grundstücks: Notarkosten gehören zu den gängigen Nebenkosten und müssen bei der Finanzplanung unbedingt berücksichtigt werden. Eine Eintragung im Grundbuch erfolgt unter Beachtung besonderer Rahmenbedingungen. Zunächst muss die benötigte Erklärung, die sogenannte Eintragungsbewilligung eingereicht werden. Auf der anderen Seite sollten Erklärungen über öffentlich beglaubigte Dokumente vorgelegt werden, die für die Eintragung erforderlich sind. Es ist die Aufgabe des zuständigen Notars, Sie auf eventuelle Möglichkeiten einer Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung hinzuweisen. Zu den Notarkosten zählen auch die Grundbuchgebühren, die ein Notar als Beauftragter mit abrechnet. Notar- und Grundbuchkosten betragen rund 2 Prozent des Kaufpreises. Davon entfallen 1,5 Prozent auf Notarservice, der Rest auf Grundbucheintragung. Grundbucheintrag. Voraussetzungen Zusätzlich zur sogenannten Eintragungsfähigkeit ist das Vorliegen eines Eintragungsantrages notwendig. Generell liegt einem Grundbucheintrag der Antrag des Grundbuchamts zugrunde. Ohne die Zustimmung der Personen, deren Rechte von der Eintragung betroffen sind, sind die Eintragungen im Grundbuch nicht möglich. Die Grundbuchordnung beinhaltet dafür alle Vorschriften. Vorgenommen werden die Anträge auf eine Grundbucheintragung in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge. Wenn ein Antrag auf eine Grundbucheintragung gestellt wurde, muss dieser vom zuständigen Grundbuchamt zunächst genehmigt werden. Hinzu kommen eine Begutachtung des Antrags sowie der Genehmigung. Wird der Antrag bewilligt, folgt die Voreintragung durch die Person, die den Antrag bewilligt hat. Sowohl Begünstigte als auch Betroffene haben das Recht, den Antrag zu stellen. Bei einer notariellen Beurkundung bekommt auch der zuständige Notar dieses Recht. Grundbucheintragung im Erbfall Mit dem Tod des Eigentümers oder Eigentümerin tritt der Erbfall auf, wobei ein bebautes oder unbebautes Grundstück, ein Eigentumshaus oder eine Eigentumswohnung automatisch auf die Erben übergeht. Doch da im Grundbuch weiterhin der Name des Verstorbenen steht, muss von den Erben ein Antrag auf Grundbuchänderung (Berichtigung) gestellt werden. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass das Grundbuch als öffentliches Verzeichnis korrekt zu führen ist. Daher sind die Erben gemäß § 82 GBO zu einer Grundbuchberichtigung verpflichtet. Änderungen im Grundbuch aus Eigeninteresse Aus wohlverstandenem Eigeninteresse betreibt der Erbe im Regelfall die Grundbuchänderung. Denn mit der Berichtigung wird der rechtlich vollzogene Eigentümerwechsel formell dokumentiert. Wenn der neue Eigentümer beschließt, das geerbte Objekt selbst oder durch einen Immobilienmakler zu veräußern, dann ist die Berichtigung des Grundbuches gemäß § 40 GBO nicht erforderlich. Der Veräußerungsprozess vom Erben auf den Erwerber kann nämlich auch dann umgesetzt werden, wenn der Erbe nicht als rechtmäßiger Eigentümer im Grundbuch geführt ist. Verzichtet der Erbe auf den Verkauf der Immobilie und stellt auf freiwilliger Basis einen Antrag auf die Grundbuchberichtigung, schaltet sich das Grundbuchamt ein: Entweder erfolgt die Grundbuchänderung oder die Immobilie muss veräußert werden. Zwang für die Grundbuchberichtigung Die Erben werden vom Nachlassgericht ermittelt, die die Erbscheine ausstellen und ein Testament eröffnen. Tritt ein Erbfall auf, wird das zuständige Grundbuchamt vom Nachlassgericht in Kenntnis gesetzt. Nur so erfährt das Grundbuchamt, dass die Angaben im Grundbuch nicht korrekt sind und geändert werden müssen. Der ermittelte rechtmäßige Erbe wird, solange er sich selbst nicht meldet, regelmäßig vom Grundbuchamt schriftlich kontaktiert und zur Berichtigung im Grundbuch aufgefordert. Es gibt jedoch "berechtigte Gründe", die das Grundbuchamt dazu veranlassen können, die Berichtigung zurückzustellen. Dafür soll der Erbe die Bereitschaft zeigen, dass er das geerbte Objekt zukünftig verkaufen oder an dieser Immobilie ein Wohneigentum begründen will. Die Frist, die dem Erben vom Grundbuchamt dafür eingeräumt wird, beträgt höchstens zwei Jahre. Bei Verstößen bis zu 25.000 Euro Zwangsgelder Wenn der Erbe der Aufforderung nicht nachkommt und die festgelegte Zeitspanne von 24 Monaten überschreitet, wird vom Grundbuchamt ein Zwangsgeld festgesetzt. Dabei beruft sich das Grundbuchamt auf § 35 FamG, der in solchen Fällen eine Geldstrafe in Höhe von bis zu 25.000 Euro vorsieht. Wenn nötig erfolgt die Anordnung unter Zwangshaft. Doch bis es dazu kommt, bekommt der Erbe vom Grundbuchamt eine Warnung. Handelt es sich um eine Erbengemeinschaft, so entscheidet das Grundbuchamt selbst, welcher der ermittelten Erben die negativen Konsequenzen tragen muss. Es ist die Aufgabe des Grundbuchamtes festzustellen, wie der Berichtigungsantrag inhaltlich aussehen soll. Als Voraussetzung für diesen Schritt müssen die Grundbuchämter selbst ermitteln, welche Erben vorhanden sind.